Stromspeicher in Photovoltaikanlagen in Italien

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​​​​​​veröffentlicht am 3. Mai ​2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten


​​Die technische Weiterentwicklung und die erfolgreiche Verbreitung von Systemen zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen spielen im Rahmen des „Fahrplans“ der Europäischen Union zur Erreichung der Ziele der Klimaneutralität sowie der Unabhängigkeit des Energiemarktes eine strategische Rolle.  Einerseits sind Energieerzeugung und -verbrauch für mehr als 75 Prozent der Treibhausgasemissionen in der Union verantwortlich und ist eine schnelle und umfassende Dekarbonisierung der Energiewirtschaft somit höchste Priorität. Andererseits wohnt der Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen aber naturgemäß der Mangel der Inflexibilität bzw. der Planungsunsicherheit bei Energieproduktion und Stromversorgung inne.​

 
  
Speichersysteme, die sich in Zeiten hoher Produktivität der FER-Anlagen aufladen und in Zeiten niedriger Produktivität Energie bzw. Strom abgeben, können diesen Mangel ausgleichen.

Die technische Fortentwicklung von Stromspeichern, die Schaffung klarer gesetzlicher Regelungen und eine attraktive Gestaltung der Rahmenbedingungen für Investoren sind insoweit fundamentale Voraussetzungen fuer das Erreichen der Klimaziele und für die Wettbewerbsfähigkeit (auch) des italienischen Energiemarktes heute und in den kommenden Jahren.

Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die Einbindung von Speichersystemen in Photovoltaikanlagen, über den insoweit anwendbaren Rechtsrahmen und an die Voraussetzung an eine Förderung (bzw. deren Beibehaltung) durch den ital. Gestore die Servizi Energetici (kurz „GSE“).

Welche Typen der Speichersysteme unterscheidet man in der Photovoltaik?​

Speichersysteme, die in Solaranlagen integriert werden können, sind spezielle Batterien, welche produzierte Energie speichern und diese abends, nachts bzw. in Phasen geringer Sonneneinstrahlung den Verbrauchern bzw. dem Stromnetz zur Verfügung stellt. 

Man unterscheidet zwischen:
  • „Einseitigen“- und „zweiseitigen“ Speichersystemen („sistemi monodirezionali“ oder „sistemi bidirezionali“): Die „einseitigen“ Systeme laden sich nur aus der Solaranlage, die „zweiseitigen“ sowohl aus der Anlage als auch aus dem Stromnetz auf;
  • Produktionsvor- und produktionsnachgelagerten Systemen, wobei erstere vor und letztere hinter dem Wechselrichter (Inverter) installiert sind.

Weiterhin wird danach unterschieden, ob die Photovoltaikanlage an das nationale Stromnetz angeschlossen ist („on grid“) oder nicht („off grid“). In letzterem Fall sind die Anlagen in jedem Fall mit einem autonomen Speichersystem ausgestattet. In ersterem Fall dagegen fungiert das nationale Stromnetz sozusagen als „Stromlager“, in das bei Produktion überschüssiger Strom hineingegeben und aus dem bei Bedarf – in „Produktionspausen“ – Strom wieder entnommen wird. Wird das System zudem durch ein autonomes Speichersystem ergänzt, wird überschüssiger Strom in erster Linie hierin gespeichert und erst bei Erreichen der Höchstkapazität der Batterie in das nationale Stromnetz abgegeben.


Welche gesetzlichen Regelungen finden auf die Autorisierung von Speichersystemen in Italien Anwendung?​​​

Für die Zulassung von Stromspeichern sind auf italienischer Ebene u.a. Art. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 7/2002 (in der durch Gesetz Nr. 55/2002 geänderten Fassung), Art. 62, Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 76/2020 (sog. „DL Semplificazioni“) und Art. 31 des Gesetzesdekrets Nr. 77/2021 in aktueller Fassung (sog. „DL Semplificazioni bis“) zu beachten.

Die verwaltungsrechtliche Genehmigung des Einbaus von Stromspeichern erfolgt – je nach Leistung und Standort sowie je nachdem, ob durch den Einbau der Speicheranlage weitere Grundstücksflächen genutzt werden – in folgenden Verwaltungsverfahren bzw. durch Erlass folgender Verwaltungsakte:

im vereinfachten kommunalen Zulassungsverfahren (sog. Procedura abilitativa semplificata, kurz „PAS“);

  • im vereinfachten kommunalen Zulassungsverfahren (sog. Procedura abilitativa semplificata, kurz „PAS“);
  • im Verfahren zur Ausstellung der “Autorizzazione Unica” durch die zuständige Region oder Provinz gem. Art. 12 des Gesetzesdekrets Nr. 387/2003;
  • im Verfahren zum Umbau von Anlagen gem. Art. 12 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 387/2003;
  • im „Freien Bau“ („edilizia libera“).

Einbau von Speichersystemen in durch den GSE geförderte Photovoltaikanlagen​​

Grundsätzlich können Stromspeicher in bereits durch den GSE geförderte Photovoltaikanlagen eingebaut werden, ohne die Förderung zu verlieren, sofern sie korrekt in das Elektrizitätsnetz integriert werden, also die Installation inbs. unter Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen über Anschluss-, Übertragungs-, Verteilungs-, Mess- und Abwicklungsdiensten sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Vorschriften (CEI-Normen) erfolgt.

Eine Ausnahme stellen Solaranlagen mit einer Leistung von unter 20 kW dar, die im „Vor-Ort-Austausch“ („scambio sul posto“) betrieben und gem. den Ministerialerlassen vom 28. Juli 2005 und 6. Februar 2006 (sog. „Primo Conto Energia“) gefördert werden. Hier sind Einbau von Stromspeichern nicht mit der Förderung kompatibel. 

In Fällen, in denen die Installation des Speichersystems gleichzeitig mit dem Bau der Anlage erfolgt, ist nach Antragstellung bei dem territorial zuständigen Netzbetreiber gem. der Vorschriften des sog. „Testo Integrato Connessioni Attive“ (kurz „TICA“) eine Registrierung im sog. GAUDI‘ -System der TERNA vorzunehmen. 

Wird das Speichersystem in bereits aktive Anlagen integriert, hat der Antragsteller den Registereintragung im GAUDI‘-System zu aktualisieren, indem er alle für das Speichersysteme erforderlichen Informationen eingibt. 

Der GSE ist innerhalb von 60 Tagen ab Inbetriebnahme von der erfolgten Installation des Stromspeichers zu informieren. Dieser nimmt sodann eine Rechtmäßigkeitsprüfung vor und informiert den Antragsteller über deren positiven Ausgang. Im Falle von Unregelmäßigkeiten eröffnet der GSE dagegen ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Gesetzes 241/90.
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